Satzung

Satzung über den Stadtjugendrat der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck (Stadtjugendratssatzung - Sth) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung — GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI S. 796, BayRS 2020-14), zuletzt geändert durch 5 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

§ 1
Aufgaben und Rechte
 

(1) Die Stadt Fürstenfeldbruck bildet einen Stadtjugendrat.

(2) Der Stadtjugendrat berät den/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin, die referierende Person im Bereich Jugend und den Stadtrat, sowie dessen Ausschüsse in jugendrelevanten Angelegenheiten der Stadt Fürstenfeldbruck. Der Beirat kann von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen oder Gutachten abgeben, die dann im Stadtrat oder den zuständigen beschließenden Ausschüssen zu behandeln sind. Seine Beschlüsse haben empfehlenden Charakter. Der Stadtjugendrat ist an Weisungen nicht gebunden und erfüllt seine Aufgaben fachbezogen und uneigennützig.

(3) Wird eine Empfehlung des Stadtjugendrates in einer Ausschuss- oder Stadtratssitzung behandelt, kann dem den Vorsitz des Beirats ausübenden Mitglied des Stadtjugendrats oder dessen Stellvertretung im Rahmen der jeweils geltenden Geschäftsordnung das Wort erteilt werden.

(4) Das mit dem Vorsitz betreute Mitglied des Stadtjugendrats oder dessen Stellvertretung hat in Sitzungen der Ausschüsse die Möglichkeit, Sachinformationen zu Angelegenheiten der Fachbereiche des Stadtjugendrats vorzutragen.

(5) Vorschläge, Anregungen oder Stellungnahmen sind schriftlich zu stellen. Sie werden den Mitgliedern des Stadtrats rechtzeitig zur Kenntnis gegeben und sollen innerhalb von 4 Monaten vom zuständigen politischen Gremium behandelt werden. Das Ergebnis ist dem Stadtjugendrat mitzuteilen.

(6) Für die Aufgaben und Aktionen des Stadtjugendrates werden im städtischen Haushalt jährlich Mittel zur Verfügung gestellt. Diese werden eigenverantwortlich verwaltet. Die Verwendungsnachweise darüber sind regelmäßig der Vemaltung vorzulegen.

§ 2
Zusammensetzung
 

(1) Der Stadtjugendrat besteht aus 11 Mitgliedern.Die Tätigkeit im Stadtjugendrat ist ehrenamtlich.

(2) Die Sitze im Stadtjugendrat werden auf zwei Altergruppen verteilt:
                                                          Gruppe I (14 - 17 Jahre) erhält 6 Sitze,
                                                          Gruppe II (18 - 21 Jahre) erhält 5 Sitze.


§ 3
Wahlrecht, Wahlturnus, Wahltag


(1)  Wahlberechtigt sind alle in Fürstenfeldbruck wohnenden jugendlichen Personen mit Hauptwohnsitz in Fürstenfeldbruck, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die am Wahltag mindestens 14 Jahre und nicht älter als 21 Jahre sind.

(2)  Wählbar sind alle in Fürstenfeldbruck wohnenden jugendlichen Personen, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mitglieder des Stadtrates und der Stadtvemaltung können keine Beiratsmitglieder werden.

(3) Wahlen zum Stadtjugendrat finden alle 2 Jahre statt. Der jeweilige Wahltag wird vom/von der Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin rechtzeitig festgelegt.

§ 4
Wahlverfahren

(1) Jede wahlberechtigte Person wird von der Stadt Fürstenfeldbruck schriftlich aufgefordert, Wahlvorschläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag gilt für jeweils eine Person und muss von mindestens 10 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Vorgeschlagene können ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterstützen. Aus dern Wahlvorschlag müssen die Namen und Adressen der unterstützenden Personen klar ersichtlich sein. Wahlvorschläge sind nur gültig, wenn ihnen darüber hinaus eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person beigefügt ist.

(2) Der Wahlvorschlag erstreckt sich auch darauf, als Ersatzmitglied in den Stadtjugendrat nachzurücken.

(3) Die Vorgeschlagenen sollen sich anlässlich einer |nformationsveranstaltung, die von der Stadt Fürstenfeldbruck durchgeführt wird, vorstellen.

(4) Die Wahlvorschläge werden gemäß 5 2 Abs. 2 in zwei Altersgruppen eingeteilt. Die Platzziffer auf dern Stimmzettel wird durch Losentscheid bestimmt.

(5) Jede wahlberechtigte Person kann 11 Stimmen vergeben — pro einer sich zur Wahl stellenden Person können bis zu zwei Stimmen gegeben werden.

(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(7) Die konkrete Durchführung des Wahlverfahrens wird in einer ergänzenden Wahlordnung geregelt.


§ 5
Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines Stadtjugendratsmitgliedes (persönliche Amtszeit) beginnt mit Beginn der institutionellen Amtszeit (Absatz 2). Sie endet durch:
a. Ablauf der institutionellen Amtszeit;
b. Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Fürstenfeldbruck;
c. Abberufung nach Art. 86 des Bayerischen Venualtungsven‘ahrensgesetzes in seinerjeweils geltenden Fassung;
d. Niederlegung des Ehrenamtes nach Art. 19 der Gemeindeordnung (Verpflichtung zur Übernahme von Ehrenämtern) in seiner jeweils geltenden Fassung;
e. im Falle des Absatzes 3;
f. Tod.

Vollendet ein Mitglied des Stadtjugendrates während der institutionellen Amtszeit sein 21. Lebensjahr, so endet die persönliche Amtszeit damit nicht.

(2) Die Amtszeit des Stadtjugendrates (institutionelle Amtszeit) beträgt 2 Jahre. Der Beginn der ersten Amtszeit wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.

(3) Sinkt die Zahl der Stadtjugendratsmitglieder unter 6, so gilt der amtierende Stadtjugendrat als aufgelöst.

(4) Endet die persönliche Amtszeit eines Mitgliedes (Abs. 1 Satz 2), so rückt die Person mit der nächst höchsten gültigen Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Ein Mitglied des Stadtjugendrates kann nicht gleichzeitig Mitglied des Stadtrates sein.


§ 6
Geschäftsgang


(1) Der Stadtjugendrat wählt aus seiner Mitte das den Vorsitz des Beirats ausübende Mitglied sowie zwei Personen für den stellvertretenden Vorsitz mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Das mit dern Vorsitz betraute Mitglied lädt und beruft den Stadtjugendrat zu den Sitzungen ein. Bis zur Wahl eines den Vorsitz des Beirats ausübenden Mitgliedes des Stadtjugendrats tritt der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin an dessen Stelle. Diese/r kann die Ladung auf die referierende Person im Bereich Jugend allgemein oder im Einzelfall delegieren. 

(3) Die Räumlichkeiten für die Sitzungen werden von der Stadt Fürstenfeldbruck zur Verfügung gestellt. Die schriftliche Einladung zu den Sitzungen hat unter Beifügung der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin zuzugehen. Der Stadtjugendrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit anwesend und stimmberechtigt ist. Die referierende Person im Bereich Jugend und/oder der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin werden zu den Sitzungen eingeladen; sie können daran beratend teilnehmen. Den Mitgliedern des Stadtrates wird die Einladung zeitgleich zur Kenntnis gegeben.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) Über die diskutierten Tagesordnungspunkte sowie die entsprechend gefassten Beschlüsse ist in jeder Sitzung ein Protokoll zu führen, das dem/der Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin zuzuleiten ist.

(6) Der Stadtjugendrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Stadtrat Fürstenfeldbruck in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 7
Ehrenamt, Aufwandsentschädigung

(1) Die Tätigkeit im Stadtjugendrat ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Stadtjugendrates erhalten eine Entschädigung von 150‚-- € pro Jahr der Amtszeit. Voraussetzung für die Ausbezahlung der Entschädigung ist die Teilnahme an mindestens 8 Stadtjugendratssitzungen pro Jahr der Amtszeit. Scheidet ein Mitglied während des Jahres aus dem Amt aus, so erhält es so viele Zwölftel der Jahresentschädigung nach Satz 1, als es volle Monate tätig gewesen ist, angefangene Monate gelten als volle Monate. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Stadtjugendrates das Amt während des Jahres antritt. Voraussetzung für die anteilige Ausbezahlung der Entschädigung bei Ausscheiden oder Amtsantritt eines Mitgliedes während der Amtszeit ist eine Teilnahme an mindestens zwei Drittel der bis zum Ausscheiden bzw. bis zum Ende eines Jahres der Amtszeit stattgefundenen Stadtjugendratssitzungen. Mitglieder des Stadtjugendrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.

(3) Das den Vorsitz ausübende Mitglied des Stadtjugendrates erhält über die Entschädigung nach Abs. 2 Satz 1 hinaus eine weitere Entschädigung von 100,- - € pro Jahr. Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt kalenderjährlich.

§ 8
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsvermerk:
Erlassen durch Stadtratsbeschluss vom 24.11 2020 Bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln und Niederlegung im Rathaus in der Zeit vorn 09.12.2020 bis 23.12.2020